Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist nach Art. 14 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Pflicht und ist per Gesetz als Aufgabe dem Gesundheitsamt zugewiesen. Ersatzweise Untersuchungen bei niedergelassenen ÄrztInnen sind im Gesetz daher nicht mehr vorgesehen.
Zur Untersuchung muss dem Gesundheitsamt unbedingt vorgelegt werden:
Falls das angehende Schulkind noch keine Vorsorgeuntersuchung U9 hat, sollte diese beim niedergelassenen Kinder- und Jugendarzt oder Hausarzt erfolgen. Kann die U9 bei der Untersuchung des Gesundheitsamts nicht vorgelegt werden, wird das Kind von der zuständigen Schulärztin untersucht.
Das Gesundheitsamt ist gehalten, bei zweimaligem unentschuldigten Versäumen des Termins das Jugendamt zu informieren.